LIEFER- und VERKAUFSBEDINGUNGEN
1. Geltung / Abschluss
Die B2K-Tortechnik GmbH wird in folgenden als Verkäufer der Vertragspartner Käufer bezeichnet.
Die Rechnungsbedingungen gelten für alle Arten von Verträgen nicht nur Kaufverträge, auch wenn
nicht nochmals extra vereinbart, für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Den Einkaufsbedingungen
des Bestellers wird hiermit widersprochen. Sie verpflichtet uns nicht, auch wenn wir Ihnen nicht
nochmals gesondert widersprechen.
Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Verträge und Zusicherungen jeder
Art sind nur bindend, wenn sie vom Verkäufer bestätigt sind.
2. Preis / Frachtkosten
Alle Preise verstehen sich ab Werk oder Lager, ausschließlich Fracht und Verpackung. Sind keine
Preise vereinbart, gelten die am Liefertag gültigen Preise. Falls Franko Preise vereinbart worden sind,
wird Normalfracht zugrunde gelegt. Bei Terminsendungen wird die Differenz zwischen dieser
Versendungsart und gewöhnlicher dem Käufer berechnet. Expressgutspesen gehen zu Lasten des
Käufers. Liegt der Liefertermin später als 4 Monate nach Vertragsabschluss, so ist eine
Preiserhöhung statthaft, wenn sie auf Umständen beruht, die erst nach Vertragsabschluss eingetreten
sind, beispielsweise auf Preiserhöhungen für Grundstoffe oder Lohnerhöhungen. Vor Ablauf von 4
Monaten sind Preiserhöhungen nur zulässig, soweit unvorhersehbare Änderungen der
Preisgrundlagen eingetreten sind.
3. Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind sofort fällig und innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum porto- und
spesenfrei ohne Abzug zahlbar. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen.
Diskontzinsen, Spesen und Wechselstempelgebühren gehen zu Lasten des Käufers. Ab 10 Tagen
nach Rechnungsdatum sind wir ohne weitere Inverzugsetzung befugt Zinsen in Höhe der von uns zu
zahlenden Bankzinsen, mindestens aber 12% p. a. zu berechnen.
Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Einzahlers stets in erster Linie
auf Zinsen und Kosten und in zweiter Linie auf unsere älteste Forderung angerechnet. Wir behalten
uns jedoch eine hiervon abweichende Verrechnung vor. Der Käufer ist zur Aufrechnung,
Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden,
nur berechtigt, wenn der Verkäufer ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat oder wenn die Gegenansprüche
rechtkräftig festgestellt worden sind. Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen über die Monate seit
Fälligkeit, Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, (beispielsweise Scheck oder Wechselproteste, Zwangsvollstreckungen jeder Art, insbesondere Anträge nach §§ 899 ff. ZPO)
berechtigen uns
a) noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse durchzuführen und nach Fristsetzung vom Vertrag
zurückzutreten
b) dem Käufer jede Weiterveräußerung der gelieferten Ware zu versagen und diese wieder in Besitz zu
nehmen .
Wir sind berechtigt, die wieder in Besitzgenommenen Waren anderweitig zu verwerten, wobei dem
Käufer 50% des Warenwertes gutgeschrieben werden. Die Wieder- und Neuauslieferung der ohne
Rücktrittserklärung zurückgenommenen Waren, kann der Käufer erst nach restlosem Ausgleich unserer
sämtlichen Forderungen verlangen.
Die durch Rücknahme von Waren entstehenden Transport- und sonstigen Kosten, gehen in jedem Fall zu
Lasten des Käufers. Die Wiederauslieferung der zurückgenommenen Waren, kann der Käufer erst nach
restlosem Ausgleich sämtlicher Forderungen verlangen. Der Käufer erklärt sich mit der Verrechnung seiner
Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer und dessen Konzernunternehmen
einverstanden.
4. Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf
den Käufer über, wenn er seine gesamten (auch Saldo) Verbindlichkeiten, gleichgültig aus welchem
Rechtsgrunde die Verbindlichkeiten bestehen, uns gegenüber getilgt hat. Wir sind verpflichtet unsere
Sicherheiten freizugeben, soweit ihr Wert unsere Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Be- und
Verarbeitung von uns gelieferter, aber noch in unserem Eigentum stehender Ware, erfolgt stets in unserem
Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten daraus erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit
anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Käufer schon jetzt seine Eigentums- bzw.
Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen mit
kaufmännischer Sorgfalt für uns. Der Käufer darf die gelieferte Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr
und nur dann veräußern, wenn sein Abnehmer nicht die Abtretung der Forderungen aus der
Weiterveräußerung ausgeschlossen hat. Sicherungsübereignungen und Verpfändungen der dem
Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren, sind dem Käufer nicht gestattet. Von bevorstehenden oder
vollzogenen Pfändungen, oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte, insbesondere von dem
Bestehen von Globalzessionen, hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Pfändungen ist uns
eine Abschrift des Pfandprotokolls zu übersenden. Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware allein -
gleich in welchem Zustand -, so tritt er hiermit bereits jetzt zur völligen Tilgung aller Forderungen, die ihm aus
der Veräußerung entstehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten einschließlich
Gewinnspanne und Montagekosten an uns ab. Erfolgt die Veräußerung von Leistungen durch Dritte, so
beschränkt sich diese Vorausabtretung auf die Höhe des von dem Käufer für die Vorbehaltsware in
Rechnung gestellten Fakturenwertes. Der Käufer ist ermächtigt, die uns mit dieser Vorausabtretung zedierten
Forderungen, für uns, jedoch auf eigene Rechnung und Gefahr, einzuziehen. Allerdings nur so lange, wie er
seinen Verpflichtungen uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Diese Ermächtigung kann jederzeit
durch uns widerrufen werden. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung den
Drittschuldnern bekannt zugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte
zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. In der Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch
den Käufer, liegt, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag vor.
5. Maße / Gewichte
Abbildungen, Maße sowie Gewichts- und Inhaltsangaben in unseren Listen, Angeboten und
Auftragsbestätigungen sind nur annähernd. Eine Gewähr für ihre Einhaltung wird nicht übernommen.
Sonderregelungen für alle Lieferungen mit farbiger Oberfläche. Für einen gleichmäßigen Farbausfall,
entsprechend den überlassenen Mustern, kann aus Gegebenheiten der Industrie keine Gewähr
übernommen werden. Mit gewissen Farbschwankungen ist zu rechnen. Abweichungen in Größe und Stärke
im Rahmen der üblichen Toleranzen behalten wir uns vor.
6. Verpackung
Ansprüche aus Mängeln der Verpackung können nicht gegen uns geltend gemacht werden, wenn die
Verpackung in der bei uns üblichen Weise erfolgte.
7. Lieferung / Gefahrübergang
Der Versand erfolgt bei Freistellung ab Werk für Rechnung des Käufers. Der Empfänger ist verpflichtet, bei
Verlust, Minderung oder Beschädigung die Feststellung und die Anmeldung der Ersatzansprüche bei der
Transportfirma zu veranlassen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
(und zwar bei Lieferung mit und ohne spätere Montage) geht auf den Besteller über, und zwar auch dann,
wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, wenn die Sendung unsere Fabrik bzw. unser Lager verlassen
hat. Wird der Versand ohne Verschulden des Käufers unmöglich oder verzögert, so geht vom Tage der
Versandbereitschaft an die Gefahr auf den Käufer über. Wir sind jedoch auf Wunsch des Käufers verpflichtet,
die von ihm verlangten Versicherungen auf seine Kosten zu bewirken. Der Käufer hat außerdem Lagerkosten
nach den ortsüblichen Sätzen zu zahlen.
8. Lieferzeit
Die Lieferzeiten sind stets als annähernd zu betrachten. Überschreitungen der Lieferzeit durch uns um mehr
als 8 Wochen berechtigen den Käufer, uns schriftlich eine Nachfrist von einem Monat zu setzen. Das
Schriftlichkeitserfordernis ist konstitutiv. Erst wenn wir die Nachfrist nicht einhalten, kann der Käufer
Ansprüche aus Überschreitung der Lieferzeit geltend machen. Betriebsstörungen, Rohstoff- oder
Fahrzeugmangel (auch Waggon oder Behältermangel), Fälle höherer Gewalt – auch bei unseren etwaigen
Zulieferanten – die uns die Lieferung wesentlich erschweren, berechtigen uns, vom Liefervertrag ganz oder
teilweise zurückzutreten oder ihn bis nach Behebung der Hindernisse zu verlängern.
9. Haftung für Mängel
A) Mängel bezüglich Vollständigkeit und äußerer Beschaffenheit der Lieferung sind schriftlich auf dem
Lieferschein / Frachtbrief zu vermerken. Sollte dies ausnahmsweise nicht möglich sein, so hat die Rüge
spätestens binnen 3 Arbeitstagen schriftlich zu erfolgen. Andernfalls sind jegliche Ansprüche des Käufers
dieserhalb ausgeschlossen.
B) Im Verhältnis zu anderen Personen, als den im § 24, 1. AGB-Gesetz genannten, haften wir für zugesicherte
Eigenschaften nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch nur dann, wenn die Zusicherung schriftlich
erfolgte. Das Schriftlichkeitserfordernis ist konstitutiv.
C) Für sonstige Mängel, zu denen im Verhältnis zu den im § 24, 1. AGB-Gesetz genannten Personen auch
solche wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften gehören, haften wir unter Ausschluß weiterer
Ansprüche wie folgt:
a) Alle diejenigen Teile sind nach unserer Wahl unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb
von 6 Monaten vom Tage der Anlieferung an gerechnet, nachweisbar infolge eines vor dem
Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe
oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurden.
Beweislastverteilung gilt nur zu Lasten der im § 24, 1., AGB-Gesetz genannten Personen. Die Feststellung
solcher Mängel muß uns unverzüglich gemeldet werden.
Eigengeräusche bis zu 55 Phon gelten bei Toranlagen nicht als Mangel. Für Windbelastung bei
geschlossenen Toren gilt die DIN 1055 für Folgeschäden.
b) Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Änderungen, sowie zur Lieferung von Ersatzmaschinen
oder Ersatzteilen hat uns der Käufer angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er dies, so
sind wir von der Mangelhaftung befreit.
c) Wenn wir eine uns gestellte, angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben,
so kann der Käufer das Recht der Minderung geltend machen. Wandlung kann vom Käufer nur erklärt
werden, wenn sein Interesse an der Lieferung wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet wird.
d) Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen von der
Anlieferung an in 6 Monaten. Dies gilt jedoch nur für Personen nach § 24, 1. AGB-Gesetz
10. Sonstige Schadensersatzansprüche
Für alle sonstigen Ansprüche des Käufers außer denen, die in Ziff. 9) geregelt sind, gilt folgendes:
A) Für die anderen als im § 24, 1. AGB-Gesetz genannten Personen bestehen gegen uns in Fällen leichter
Fahrlässigkeit keine Schadensersatzansprüche. Es gilt dies auch für Verschulden unserer Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen. Haben wir eine Leistungsverspätung oder eine ganz oder teilweise Unmöglichkeit nicht
zu vertreten, sind Ersatz oder Rücktritts-Wandlungsansprüche des Käufers ausgeschlossen.
B) Im Verhältnis zu den im § 24, 1. AGB-Gesetz genannten Personen gilt, dass deren Ansprüche (also
insbesondere Schadensersatz- oder Rücktrittsansprüche wegen Verzuges, Unmöglichkeit und allen anderen
Vertragsverletzungen, ggf. auch aus c in C) ausgeschlossen sind, bis auf einen Ersatzanspruch in Höhe von
30% des Liefervertrages der jeweils betroffenen Anlage (Jedes Tor für sich ist in diesem Sinne eine Anlage).
C) Die Ersatzansprüche gegen uns verjähren in allen Fällen in einem Jahr vom Zeitpunkt des
ersatzbegründeten Ereignisses an gerechnet.
11. Dauerabschlüsse / Abrufbestellungen
Bei Abschlüssen, die eine längere Abwicklungsdauer vorsehen, oder bei Bestellungen auf Abruf, sind uns
Abruf und entsprechende Spezifikationen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird nicht
rechtzeitig innerhalb einer von uns festzusetzenden angemessenen Frist abgerufen oder spezifiziert, sind die
gültigen Preisen zu berechnen oder nach fruchtloser Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen oder von dem rückständigen Teil des Vertrages zurückzutreten.
12. Schlussbestimmungen / Gerichtsstand / Erfüllungsort
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des einheitlichen internationalen
Kaufrechts ist ausgeschlossen. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Nauroth. Als ausschließlicher
Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, Amtsgericht Montabaur. Dies gilt auch, wenn Ansprüche im
Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.